Schwerbehindertenausweis - Beantragung und Vorteile
Das Programm kurz und knapp
Menschen mit Behinderungen habe einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Diese bestehen unter anderem in besonderem Arbeitsschutz, steuerlichen Freibeträgen und Möglichkeit eines Härtefallantrags, z.B. bei Studienbewerbungen. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie einen Anspruch auf einen Ausweis haben. Nicht nur offensichtliche körperliche Einschränkungen, sondern auch psychische, seelische und chronische Erkrankungen können als Behinderung eingestuft werden, wenn sie eine starke Einschränkung in der Fähigkeit der normalen Lebensführung darstellt.
Wer gefördert wird
Dies sind die Kriterien für einen Schwerbehindertenausweis (bei schwächeren Fällen kann trotzdem ein Anspruch auf einen normalen Behindertenausweis bestehen):
- Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) >50 (der GdB wird durch ein ärztliches Gutachten in Zehnergraden von 20 bis 100 eigestuft)
- Menschen mit chronischen Krankheiten, die
- einen Pflegegrad haben und mindestens einmal im Monat wegen der selben Erkrankung auf ärztliche Hilfe angewiesen sind
- oder in dauerhafter Behandlung sind, da sich die Krankheit sonst verschlimmern würde
- oder durch die Folgen der chronischen Krankheit so sehr in normalen Leben eigeschränkt sind, dass eines der Merkzeichen (besondere Beeinträchtigung durch die Behinderung) zutrifftBeispiele sind Migräne, mit wenigen Tagen Pause zwischen den Anfällen (GdB: 50 bis 60), chronische Hepatitis mit stark entzündlicher Aktivität (GdB: 50 bis 70) und auch Diabetiker, die sich mindestens vier mal am Tag Insulin spritzen, können als schwerbehindert eingestuft werden.
- Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen, wie Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, PTBS und auch entsprechende Folgen, wie Angstzuständen, Phobien, Zwangsstörungen, Depressionen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten
- Alkohol- und Drogenabhängigkeit können auch unter psychische und seelische Erkrankungen fallen
Es gibt folgende Merkzeichen:
G – erhebliche Gehbehinderung
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
B – Begleitung (einer behinderten Person)
Bl – Blindheit
H – Hilflosigkeit
RF – Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Kl – Anspruch auf Bahnfahrten der 1.Klasse
Kriegsbeschädigt
VB – Versorgungsberechtigt
EB – Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Die Förderung
- i.d.R. ist ein Schwerbehindertenausweis 5 Jahre lang gültig - kann je nach Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes verkürzt oder verlängert werden, auch der GdB kann angepasst werden
- Nachteilsausgleiche sind von Grad und Art der Behinderung abhängig
Beispiele:
- Besonderer Arbeitsschutz – Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage, frühere Altersrente, Freistellung von Mehrarbeit (Wöchentliche Stundenzahl, die höher als üblich für Voll-/Teilzeit etc. ist
- Steuerliche Freibeträge
- Sonderparkausweisen bei bestimmten Behinderungen (aG, Bl)
- Ermäßigung/ Befreiung von Rundfunkbeitrag und Telefonanschlussgebühren
- stark vergünstigte Nutzung de ÖPNV
- Möglichkeit eines Härtefallantrags, z.B. bei Studienbewerbungen
Antragsstellung
- wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt
- Antragsformulare erhält man bei Stadt- und Kreisverwaltungen, Sozialverbänden und Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen oder auch online
- ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand werden mit eingereicht
Bedingungen
- Veränderung des gesundheitlichen Zustandes muss dem Versorgungsamt gemeldet werden (korrekte Anpassung des GdB und der Merkzeichen)
- psychische und seelische Erkrankungen müssen psychiatrisch begutachtet werden
- körperliche Erkrankungen müssen ärztlich begutachtet werden
Auswahlverfahren
Wer einen GdB von über 50 hat ist als schwerbehindert eingestuft und hat Anspruch auf einen entsprechenden Ausweis